
Am 20. Juli 2022 wurden im Rahmen der 4. Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Regelungen zum Betrieb von Windenergieanlagen getroffen. Diese Regelungen wurden gleichzeitig mit einem Evaluierungsauftrag im § 74 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG verbunden. Demnach evaluiert das BMUKN gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die in den §§ 45b bis 45d BNatSchG enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 29. Juli 2022 und danach alle drei Jahre. Für diese Evaluierungen soll das Vorhaben einen fachlichen Beitrag leisten. Das Vorhaben dient dazu, das BfN und das BMUKN hinsichtlich des Evaluierungsauftrags nach § 74 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG und der der Gesetzesänderung zugrundeliegenden Zielsetzungen zu unterstützen.
Es sollen insbesondere die mittelbaren Wirkungen der Neuregelungen auf das Schutzniveau für die betroffenen Arten untersucht werden. Neben einer Folgenabschätzung sollen Vorschläge für Handlungsempfehlungen abgeleitet werden. Die beizubringenden Informationen sollen den Bund befähigen, Rückschlüsse auf die Zielerreichung und sich ggf. daraus ergebende Nachsteuerungsbedarfe ziehen zu können. Dabei soll inhaltlich eine erste Einschätzung zu Beschleunigungswirkungen bei gleichzeitiger Wahrung der ökologischen Schutzstandards gegeben werden.
Als Evaluierungsgegenstand gelten die Regelungen der §§ 45b, 45c und 45d BNatSchG sowie die Anlagen 1 und 2 zum BNatSchG. § 45b Absatz 1 - 9 zusammen mit den zugehörigen Anlagen 1 und 2 BNatSchG enthält dabei umfassende neue Vorschriften u. a. hinsichtlich Artenliste, Prüfabständen, Schutzmaßnahmen, Zumutbarkeit und artenschutzrechtlicher Ausnahme.
Ziel der Evaluierung des § 45c BNatSchG (Repowering) ist es insbesondere, Informationen/Erfahrungen aus den Bundesländern/Genehmigungsbehörden zur Durchführung der sogenannten „Deltaprüfung“ zu erheben und auszuwerten. Hinsichtlich des Nationalen Artenhilfsprogramms (nAHP) nach § 45d sind erste Ergebnisse (z. B. Anzahl der Ausnahmen sowie Höhe und Herkunft der Zahlungen, betroffene Bundesländer, soweit möglich Arten, für die eine Ausnahme erteilt wurde) darzustellen.
Entsprechend der Zielstellungen der gesetzlichen Regelungen, stehen zur Analyse und Untersuchung der Zielerreichung, zu den konkreten Veränderungen und zu Fragen der Praktikabilität verschiede Methoden zur Verfügung. Die Wahl bzw. die Kombination der Methoden ist Gegenstand der Überlegungen zum Untersuchungsdesign. In die Überlegungen mit einzubeziehen sind: Liegen konkrete messbare Ergebnisse vor (Outputs), welche Ergebnisse können kurzfristig bis mittelfristig auf ihre Wirkungen (Artenschutz/Praxis) untersucht werden (Outcomes), welche langfristigen Wirkungen (Impacts) auf gesamtgesellschaftlichen Aufgaben (z. B. Erhalt der Biodiversität) sind zu erwarten.
Die Evaluierung soll die Erhebung von Informationen und Daten (Fragebogen, Interviews, Veranstaltung), deren Auswertung und die Benennung von Fehlstellen und Vorschlägen zur Nachbesserung umfassen.
Projektleitung
Bosch & Partner GmbH
Dr. Katrin Wulfert
Lydia Vaut
Kirchhofstr. 2c
44623 Herne
www.boschpartner.de
Projektpartner
Rae Füßer & Kollegen
Rechtsanwalt Dr. Marcus Lau
Martin-Luther-Ring 12
04109 Leipzig
www.fuesser.de
löwenholz kommunikation Leonards Buchholz GbR
Hufelandstr. 33
10407 Berlin
www.loewenholz.de
Fördergeber
Bundesamt für Naturschutz
Standort Leipzig
Alte Messe 6
04013 Leipzig
Asja Weber
Tel: 0341 30977-174
asja.weber(at)bfn.de
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